Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Forum Naila e.V.
  2. Er wurde am 17. Juni 1997 beim Amtsgericht – Registergericht in Hof in das Vereinsregister bei VR 979 lfd. Nr. 1 eingetragen.
  3. Er hat seinen Sitz in Naila.

§2 Zweck

  1. Der Verein will mit seinen Mitgliedern und Interessierten das kulturelle Leben, insbesondere die bildende und darstellende Kunst, Musik, Literatur und Historie, in Naila und seinem Umland, ideell und materiell fördern.
  2. Hierzu entwickelt er eigene Aktivitäten, etwa Ausstellungen, Konzerte, Lesungen, Vorstellungen, Führungen, Vorträge und Wettbewerbe. Er ist aber auch bereit, wegen gleichartiger Aktivitäten mit anderen Personen, Institutionen und Organisationen zusammenzuarbeiten.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Eintritt und Austritt der Mitglieder erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist wirksam, sobald sie beim Vorstand eingegangen und von diesem angenommen ist. Der Eintritt kann jederzeit, der Austritt nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Tod der natürlichen beziehungsweise Auflösung der juristischen Person oder durch den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Verhalten des Mitglieds dem Zweck des Vereins und der Satzung widerspricht. Einspruch gegen den Ausschluss kann in der nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet.
  4. Einzelpersonen, die sich um die Verwirklichung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind gleichberechtigte Mitglieder.

§5 Beitrag

  1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Er ist im voraus für das laufende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März zur Zahlung fällig.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe

  • Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1. In jedem laufenden Kalenderjahr findet wenigstens eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorstand dieses für erforderlich hält oder wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt.
  2. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder in elektronischer Form einzuberufen und dabei die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen in Form von Telefon- und/oder als Webkonferenzen einberufen.
  4. Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorstand aber nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
  5. Jedes Mitglied kann jederzeit zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge stellen, die spätestens acht Tage vorher beim Vorsitzenden einzureichen sind.
  6. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  8. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden, - dem stellvertretenden Vorsitzenden, - dem Kassierer, die je allein vertretungsberechtigt sind.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere das Vorgehen zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
  4. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.
  5. In seiner Geschäftsführung ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und erstattet jährlich einen Geschäftsbericht.
  6. Der Kassierer verwaltet die Kasse und verbucht die Einnahmen und Ausgaben. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht vor.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der alljährlich die Kassen- und Buchführung prüft und legt der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht vor.
  8. Der Gesamtvorstand, bestehend aus dem ersten und dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer, tritt auf mündliche oder schriftliche Einladung des Vorsitzenden oder auf Wunsch eines Vorstandsmitglieds zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich. Er bestimmt die „strategische“ Ausrichtung des Vereins, (nach den Vorgaben der Satzung und der Mitgliederversammlung), entscheidet gemeinsam über einzelne Vorhaben, Ausgaben, Veranstaltungen und Feste und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  9. Der Vorstand kann Beauftragte, Beiräte und Ausschüsse für besondere Aufgaben ernennen.

§9 Datenschutz

  • Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

§10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Naila zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens